Geldpeilung
Rechenweg · Steuerjahr 2026

Stand: · Die steuerlichen Erläuterungen beziehen sich auf Deutschland, Steuerjahr 2026

340.000 Euro Abfindung: Was bleibt netto, und wie lange reicht das Geld?

340.000 Euro für den Abschied vom Arbeitgeber. Das klingt nach finanzieller Freiheit. Doch die angebotene Summe ist nicht der Betrag, über den man anschließend verfügen kann. Erst gehen Steuern ab. Danach stellt sich die nächste Frage: Wie lange ersetzt das Geld das wegfallende Einkommen?

Die entscheidende Größe ist deshalb die Netto-Abfindung. Aber auch sie reicht allein nicht aus, um ein Angebot zu beurteilen.

Worum es hier geht

Die 340.000 Euro sind ein frei gewählter Beispielbetrag, kein Bericht über einen konkreten Fall oder ein konkretes Angebot. Es geht um den Rechenweg: vom Bruttobetrag über die Steuer bis zur finanziellen Reichweite.

Eine Abfindung ist nicht steuerfrei

Eine echte Abfindung ersetzt entgangene Einnahmen und gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften (§ 24 Nr. 1 EStG). [2] Einen allgemeinen Steuerfreibetrag für Abfindungen kennt das Einkommensteuergesetz nicht.

Echte Abfindungen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel kein Arbeitsentgelt, deshalb fallen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge an. [1] Das heißt nicht, dass nach dem Ausscheiden keine Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung entstehen. Wer nach dem Ausscheiden freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, für den ist eine Abfindung nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands beitragspflichtig. Eine Einmalzahlung wird dann ab dem Zufluss den Beitragsmonaten zugeordnet, und zwar je Monat in Höhe des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts, längstens für den Zeitraum, der sich bei entsprechender Anwendung von § 158 SGB III ergibt. [8] Wie viel das im Einzelfall kostet, hängt unter anderem vom Versicherungsstatus, dem letzten Entgelt, der Kündigungsfrist, den Beitragssätzen der Kranken- und Pflegeversicherung, weiteren beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze ab. Der Rechner berechnet keine Beiträge. Das sollten Sie vor der Unterschrift mit Ihrer Krankenkasse klären.

Außerdem ist nicht jede Zahlung im Aufhebungsvertrag eine Abfindung. Werden beispielsweise ausstehender Lohn, Überstunden oder Urlaub abgegolten, handelt es sich nicht um eine echte Abfindung und sie können beitragspflichtig sein. Diese Bestandteile müssen gesondert betrachtet werden. [1]

Nicht das Monatsgehalt, sondern das Jahreseinkommen zählt

Für die Einkommensteuer ist die Situation im gesamten Jahr maßgeblich, in dem die Abfindung zufließt. Einbezogen werden zum Beispiel das Gehalt bis zum Ausscheiden und steuerpflichtige Einkünfte aus einem neuen Arbeitsverhältnis.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bruttogehalt und zu versteuerndem Einkommen. Der Steuertarif knüpft an das zu versteuernde Einkommen an. [3] Das ergibt sich erst nach den steuerlich berücksichtigungsfähigen Abzügen. Wer in einen Rechner das Jahresbruttogehalt einträgt, obwohl nach dem zu versteuernden Einkommen gefragt wird, erhält ein verzerrtes Ergebnis.

Bei Zusammenveranlagung ist die gemeinsame steuerliche Situation beider Partner zu betrachten.

Was die Fünftelregelung tatsächlich macht

Eine hohe Einmalzahlung kann die Steuerprogression stark erhöhen. Unter bestimmten Voraussetzungen mildert die Fünftelregelung (§ 34 EStG) diese Wirkung. [2] Sie ist unter anderem für Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG vorgesehen. Nicht jede als „Abfindung“ bezeichnete Zahlung erfüllt automatisch die Voraussetzungen. Nach dem BMF-Schreiben zu Entlassungsentschädigungen gehört dazu, dass die Entschädigung grundsätzlich zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Ein Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen ist grundsätzlich schädlich. Eine geringfügige Teilzahlung in einem anderen Jahr ist unschädlich, wenn sie höchstens 10 % der Hauptleistung beträgt. Sie kann auch dann unschädlich sein, wenn sie unter Berücksichtigung der individuellen Steuerbelastung niedriger ist als die Steuerentlastung, die sich durch die Fünftelregelung für die Hauptleistung ergibt. [4]

Daneben gibt es eine zweite Prüfung: Die Entschädigung muss im Auszahlungsjahr zu höheren Einkünften führen, als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angefallen wären. Übersteigt die Entschädigung die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen, ist das stets erfüllt. Andernfalls wird in der Regel mit den Einkünften des Vorjahres verglichen. [4] Der Rechner prüft keine dieser Voraussetzungen. Er rechnet die Fünftelregelung nur, wenn Sie sie als Annahme auswählen.

Für einen einfachen Fall mit nicht negativem übrigen zu versteuerndem Einkommen funktioniert die Rechnung so:

  1. Die Einkommensteuer ohne Abfindung wird berechnet.
  2. Ein Fünftel der Abfindung wird zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert.
  3. Die Einkommensteuer wird erneut berechnet.
  4. Der Unterschied zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert.

Bei 340.000 Euro Abfindung beträgt das rechnerisch hinzugerechnete Fünftel 68.000 Euro. Die fünffache zusätzliche Einkommensteuer ist dann die Einkommensteuer auf die begünstigte Abfindung. [2]

Die Zahlung wird dabei weder auf fünf Jahre verteilt noch fünf Jahre lang versteuert. Die Fünftelregelung ist eine Tarifberechnung im Auszahlungsjahr. Wie viel sie spart, hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab. Eine feste Nettoquote lässt sich daraus nicht ableiten.

Seit 2025: Auszahlung ist nicht gleich endgültiges Netto

Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Die mögliche Steuerermäßigung wird erst in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. [6] Deshalb sind zwei Beträge auseinanderzuhalten:

Ob und in welcher Höhe eine Erstattung entsteht, zeigt erst die Veranlagung.

Selbst rechnen: Was bleibt von 340.000 Euro?

Der Rechner unten ermittelt die zusätzliche Steuerbelastung durch die Abfindung: die Jahressteuer mit Abfindung abzüglich der Jahressteuer ohne Abfindung. Diese Belastung wird vom Bruttobetrag abgezogen. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag werden getrennt nach den jeweils geltenden Regeln berechnet. [2] [3] [5] Er liefert eine Orientierung, nicht die Lohnabrechnung oder eine individuelle Steuerberechnung.

Abfindungsrechner (Modell, Steuerjahr 2026, ohne Kirchensteuer)

Bei Zusammenveranlagung tragen Sie das gemeinsame übrige zu versteuernde Einkommen beider Partner ein.

Was der Rechner nicht abbildet

Rechenweg: Tarif nach § 32a Abs. 1 EStG (Zonen und Koeffizienten ab Veranlagungszeitraum 2026, auf volle Euro abgerundet), Splitting nach § 32a Abs. 5 (Zweifaches der Steuer auf die Hälfte), Fünftelregelung: Steuer(z) + 5 × [Steuer(z + Abfindung ÷ 5) − Steuer(z)]. Solidaritätszuschlag: Freigrenze 20.350 € (Splitting 40.700 €), darüber 11,9 % des Unterschiedsbetrags, höchstens 5,5 % der Einkommensteuer. Der zusätzliche Zuschlag ist die Differenz der Zuschläge auf die Jahressteuer mit und ohne Abfindung. [5] Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser.

Wie lange reicht das Geld?

Nach der Steuer folgt die Haushaltsrechnung. Entscheidend ist die monatliche Lücke zwischen Ausgaben und den weiterhin verfügbaren Einnahmen.

Ein rein rechnerisches Beispiel, unabhängig von der konkreten Steuer auf 340.000 Euro:

Verfügbares KapitalMonatliche EinkommenslückeRechnerische Reichweite
180.000 Euro2.000 Euro90 Monate
180.000 Euro3.000 Euro60 Monate
180.000 Euro4.000 Euro45 Monate

Hypothetisches Beispiel: Die 180.000 Euro sind eine frei gewählte Rechengröße, keine Netto-Prognose und kein Ergebnis des Abfindungsrechners.

Die Tabelle berücksichtigt keine Inflation, Anlageerträge oder unerwarteten Ausgaben. Laufende Ausgaben, etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, gehören in die monatliche Lücke. Rücklagen wie ein Notgroschen und bekannte einmalige Ausgaben ziehen Sie vorher vom Kapital ab. Zählen Sie dieselbe Ausgabe nicht doppelt, also nicht zugleich in der Lücke und als Abzug vom Kapital. Sie beantwortet nur die einfache Frage: Wie lange lässt sich eine gleichbleibende monatliche Lücke aus dem Kapital schließen?

Reichweite (eigenes Rechenbeispiel, ohne Rendite, Inflation und Arbeitslosengeld)

Die Übernahme setzt den Modellwert nach Einkommensteuer und Soli gleich dem Kapital. Rücklagen und einmalige Ausgaben sind darin nicht abgezogen; ziehen Sie sie vorher ab. Laufende Ausgaben, auch Kranken- und Pflegeversicherung, tragen Sie in die monatliche Lücke ein, nicht zusätzlich beim Kapital. Inflation und Erträge sind nicht berücksichtigt. Das Ergebnis ist eine einfache rechnerische Reichweite, keine Prognose.

Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhen unterscheiden

Eine Abfindung und ein Aufhebungsvertrag können Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass sich daraus Auswirkungen ergeben können, insbesondere durch eine Sperrzeit. [7] Zwei Fragen sind zu trennen:

Die Folgen lassen sich nicht allein aus der Höhe der Abfindung ableiten. Maßgeblich sind die konkreten Beendigungsbedingungen. Arbeitslosengeld sollte deshalb nicht ungeprüft als sichere zusätzliche Einnahme eingeplant werden.

Den Auszahlungstermin vor der Unterschrift prüfen

Eine Auszahlung in einem Jahr mit geringerem übrigen Einkommen kann steuerlich anders wirken als eine Auszahlung zusätzlich zu einem vollen Jahresgehalt. Daraus folgt aber kein pauschaler Rat, den Betrag auf mehrere Jahre zu verteilen. Eine Aufteilung kann die für die Fünftelregelung erforderliche Zusammenballung gefährden. Eine Vereinbarung, dass die Entschädigung erst im Folgejahr zufließt, ist nach dem BMF-Schreiben unschädlich. [4] Auszahlungstermin und Vertragsgestaltung sollten deshalb vor einer verbindlichen Vereinbarung geprüft werden.

Was vor einer Entscheidung auf den Tisch gehört

Bei einer hohen Abfindung ist eine individuelle steuerliche und arbeitsrechtliche Prüfung vor der Unterschrift sinnvoll. Der Rechner kann die Vorbereitung erleichtern. Ob das Angebot persönlich attraktiv ist, entscheidet er nicht.

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung: Lexikon „Abfindungen“ (echte Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes beitragsfrei; Abgeltung vertraglicher, bis zur Auflösung erlangter Ansprüche beitragspflichtig).
  2. Einkommensteuergesetz: § 24 (Entschädigungen, Nr. 1) und § 34 (außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung, Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2).
  3. Einkommensteuergesetz: § 32a (Einkommensteuertarif, Tarifzonen ab dem Veranlagungszeitraum 2026, Splitting in Absatz 5).
  4. Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 1. November 2013 (IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl I S. 1326) zu Entlassungsentschädigungen, geändert durch Schreiben vom 4. März 2016 (IV C 4 – S 2290/07/10007 :031, BStBl I S. 277, Neufassung der Randziffer 8); abgedruckt im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 15.
  5. Solidaritätszuschlaggesetz 1995: § 3 (Bemessungsgrundlage, Freigrenze) und § 4 (Zuschlagsatz, Milderungszone).
  6. Lohnsteuerabzug seit 2025: Einkommensteuergesetz § 39b Abs. 3 (aktuelle Fassung ohne die frühere Regelung zur Fünftelregelung); Erläuterungen: Fünftelregelung: Wegfall beim Lohnsteuerabzug (Erläuterung zur Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz, Stand April 2024); Bund der Steuerzahler: Steuerfalle Abfindung (Mai 2026): Entlastung erst über die Einkommensteuererklärung.
  7. Bundesagentur für Arbeit: Kündigung, Abfindung, Freistellung; Sozialgesetzbuch III: § 158 (Ruhen bei Entlassungsentschädigung).
  8. GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung (Stand 26.05.2026) und Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (§ 5 Abs. 5); Grundlage § 240 SGB V. Zur Beitragsfreiheit echter Abfindungen im Beschäftigungsverhältnis siehe Quelle 1.
  9. Einkommensteuergesetz: § 32b (Progressionsvorbehalt, Arbeitslosengeld).