Geldpeilung
Neu ab 2027 · bestehende Verträge

Veröffentlicht am · aktualisiert am 20.10.2026 · Rechtsstand für die ab 1.1.2027 geltenden Regeln, einschließlich der Regeln für Bestandsverträge

Alter Riester-Vertrag: Behalten oder ins Altersvorsorgedepot übertragen?

Welche Möglichkeiten Sie ab 2027 haben, auch wenn Sie den Vertrag nicht mehr besparen, und welche Angaben Sie vor einer Entscheidung von Ihrem Anbieter brauchen.

Kurz gesagt: Bestehende Riester-Verträge müssen wegen der Reform nicht gekündigt oder übertragen werden. Sie können unter den bisherigen Förderregeln weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden. Ab 2027 kommen ein Wechsel in die neue Förderung und die Übertragung auf einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag infrage, etwa ein Altersvorsorgedepot. Förderwechsel und Vertragswechsel sind nicht dasselbe, und ein neuer Vertragsabschluss kann auch die Förderung Ihrer bestehenden Verträge verändern. Eine Kündigung mit Auszahlung ist keine Übertragung: Dann sind Zulagen und Steuervorteile in der Regel zurückzuzahlen. Ob sich ein Wechsel lohnt, entscheiden Garantien, Restlaufzeit, künftige Kosten, Zulagen und zusätzliche Steuervorteile, nicht die bisherige Rendite.

Testfassung: Das Gesetz ist neu, Produkte und Verwaltungsanweisungen stehen noch nicht vollständig fest. Wenn Ihnen etwas unklar oder falsch vorkommt, schreiben Sie mir bitte an frage@geldpeilung.de.

Die Möglichkeiten im Überblick

Kündigen ist nicht übertragen. Wer kündigt und sich das Guthaben auszahlen lässt, verwendet es in der Regel förderschädlich: Zulagen und Steuervorteile sind dann zurückzuzahlen. Wenn Sie das angesparte Vermögen in ein anderes gefördertes Altersvorsorgeprodukt verschieben möchten, geschieht das grundsätzlich als direkte Übertragung zwischen den Anbietern. Eine Auszahlung auf Ihr Girokonto mit anschließender eigener Einzahlung ist damit nicht gleichzusetzen. Andere gesetzliche Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht werden hier nicht behandelt.

Alte und neue Förderung

Beispiel für eine unmittelbar zulageberechtigte Person ohne Kinderzulage und ohne Berufseinsteigerbonus: Bei 360 € Eigenbeitrag im Jahr gibt es neu 180 € Grundzulage. Bisher gibt es höchstens 175 €, und voll nur, wenn 360 € den Mindesteigenbeitrag erreichen, also bei einem Vorjahreseinkommen bis rund 13.400 €. Wer mehr verdient und nur 360 € einzahlt, erhält bisher entsprechend weniger. Die neue Förderung kann bei kleinen Beiträgen günstiger sein, muss es aber nicht. Besonders bei niedrigem Einkommen, mehreren Kindern oder mittelbarer Zulageberechtigung ist ein Vergleich mit der bisherigen Förderung wichtig: Vergleichen Sie die Zulagen bei gleichem Eigenbeitrag und berücksichtigen Sie zusätzlich mögliche Steuervorteile. Wie sich die neue Förderung im Altersvorsorgedepot über die Jahre auswirkt, zeigt der Artikel Altersvorsorgedepot ab 2027.

Nicht nur die Zulage vergleichen

Die Zulagenhöhe allein beschreibt nicht die gesamte Förderung. Die Reform hält am Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung fest; daraus kann sich ein zusätzlicher Steuervorteil über die Zulage hinaus ergeben. Die späteren Leistungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen werden grundsätzlich nachgelagert versteuert. Ein Vergleich sollte deshalb Eigenbeiträge, Zulagen, zusätzliche Steuerentlastung, Kosten und die spätere Besteuerung zusammen betrachten. Das kann ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein für Ihre Lage berechnen.

Was für die Entscheidung zählt

Checkliste: Diese Angaben vom Anbieter anfordern

Erst mit diesen Zahlen lassen sich die Möglichkeiten vergleichen. Einen eigenen Wechselrechner bieten wir deshalb bewusst nicht an: Ohne die Vertragsdaten würde er Garantien und Kosten übersehen.

Fristen und Kosten

Passend dazu: Altersvorsorgedepot ab 2027: Für wen es sich lohnt mit Rechenbeispiel; Kosten über die Jahre im Rechner „Altersvorsorgedepot ab 2027“ in „Mein Geld“.