Veröffentlicht am · aktualisiert am 20.10.2026 · Rechtsstand für die ab 1.1.2027 geltenden Regeln, einschließlich der Regeln für Bestandsverträge
Alter Riester-Vertrag: Behalten oder ins Altersvorsorgedepot übertragen?
Welche Möglichkeiten Sie ab 2027 haben, auch wenn Sie den Vertrag nicht mehr besparen, und welche Angaben Sie vor einer Entscheidung von Ihrem Anbieter brauchen.
Kurz gesagt: Bestehende Riester-Verträge müssen wegen der Reform nicht gekündigt oder übertragen werden. Sie können unter den bisherigen Förderregeln weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden. Ab 2027 kommen ein Wechsel in die neue Förderung und die Übertragung auf einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag infrage, etwa ein Altersvorsorgedepot. Förderwechsel und Vertragswechsel sind nicht dasselbe, und ein neuer Vertragsabschluss kann auch die Förderung Ihrer bestehenden Verträge verändern. Eine Kündigung mit Auszahlung ist keine Übertragung: Dann sind Zulagen und Steuervorteile in der Regel zurückzuzahlen. Ob sich ein Wechsel lohnt, entscheiden Garantien, Restlaufzeit, künftige Kosten, Zulagen und zusätzliche Steuervorteile, nicht die bisherige Rendite.
Testfassung: Das Gesetz ist neu, Produkte und Verwaltungsanweisungen stehen noch nicht vollständig fest. Wenn Ihnen etwas unklar oder falsch vorkommt, schreiben Sie mir bitte an frage@geldpeilung.de.
Die Möglichkeiten im Überblick
- Weiter besparen wie bisher. Es gelten die alten Regeln bis zum Beginn der Auszahlung. Prüfen Sie: künftige Kosten, ob Sie die volle Zulage erreichen (siehe unten), was garantiert ist.
- Beitragsfrei ruhen lassen. Das Guthaben bleibt im Vertrag. Für Jahre ohne eigene Beiträge entsteht grundsätzlich kein neuer Zulagenanspruch aus diesem Vertrag; Zulagen für frühere Beitragsjahre können aber noch später gutgeschrieben werden. Klären Sie mit dem Anbieter, unter welchen Bedingungen und bis wann Sie die Beitragszahlung wieder aufnehmen können. Prüfen Sie: welche Kosten trotzdem weiterlaufen und was dann noch garantiert ist.
- Vertrag behalten, aber in die neue Förderung wechseln. Dazu erklären Sie gegenüber dem Anbieter unwiderruflich, dass das neue Recht gelten soll; es gilt dann ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung beim Anbieter eingeht, einheitlich für Ihre Bestandsverträge. Prüfen Sie: ob die neue Zulage für Sie höher ist und was sich an den Vertragsbedingungen ändert.
- Guthaben in einen neuen Vertrag übertragen, etwa in ein Altersvorsorgedepot oder ein neues Garantieprodukt. Möglich ab 2027 bis zum Beginn der Auszahlung, ohne Rückzahlung der Förderung. Prüfen Sie: Übertragungswert, Kosten beim alten und neuen Anbieter, neue Kosten und Risiken.
- Zusätzlich einen neuen Vertrag abschließen. Wer nach 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, wechselt grundsätzlich auch für seine bestehenden Verträge in die neue steuerliche Förderung; alte und neue Förderung gibt es nicht nebeneinander. Das bedeutet nicht, dass die alten Verträge automatisch in Altersvorsorgedepots umgewandelt werden oder ihre Vertragsbedingungen ersetzt werden. Prüfen Sie: wie alter und neuer Vertrag zusammen gefördert werden.
Alte und neue Förderung
- Grundzulage pro Jahr. Bisher: 175 €. Neu: 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 % auf den Teil bis 1.800 €, höchstens 540 €.
- Kinderzulage je Kind und Jahr. Bisher: 300 €, für vor 2008 geborene Kinder 185 €. Neu: bis zu 300 €, voll ab 300 € Eigenbeitrag.
- Mindestbeitrag und maximale Zulage. Bisher: Der Mindesteigenbeitrag beträgt grundsätzlich 4 % der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen (bei Arbeitnehmern regelmäßig das rentenversicherungspflichtige Brutto), höchstens angesetzt 2.100 €, abzüglich der zustehenden Zulagen; der Sockelbetrag beträgt grundsätzlich 60 € im Jahr, Sonderregeln gibt es. Wer weniger zahlt, erhält die Zulage anteilig gekürzt. Neu: Grundsätzlich sind mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr erforderlich. Damit ist die maximale Zulage aber noch nicht erreicht: Die Grundzulage von 540 € gibt es erst bei 1.800 € Eigenbeitrag (bei 120 € sind es 60 €, bei 360 € 180 €), die volle Kinderzulage von 300 € je Kind bereits bei 300 €. Für mittelbar zulageberechtigte Ehepartner gelten abweichende Regeln.
Beispiel für eine unmittelbar zulageberechtigte Person ohne Kinderzulage und ohne Berufseinsteigerbonus: Bei 360 € Eigenbeitrag im Jahr gibt es neu 180 € Grundzulage. Bisher gibt es höchstens 175 €, und voll nur, wenn 360 € den Mindesteigenbeitrag erreichen, also bei einem Vorjahreseinkommen bis rund 13.400 €. Wer mehr verdient und nur 360 € einzahlt, erhält bisher entsprechend weniger. Die neue Förderung kann bei kleinen Beiträgen günstiger sein, muss es aber nicht. Besonders bei niedrigem Einkommen, mehreren Kindern oder mittelbarer Zulageberechtigung ist ein Vergleich mit der bisherigen Förderung wichtig: Vergleichen Sie die Zulagen bei gleichem Eigenbeitrag und berücksichtigen Sie zusätzlich mögliche Steuervorteile. Wie sich die neue Förderung im Altersvorsorgedepot über die Jahre auswirkt, zeigt der Artikel Altersvorsorgedepot ab 2027.
Nicht nur die Zulage vergleichen
Die Zulagenhöhe allein beschreibt nicht die gesamte Förderung. Die Reform hält am Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung fest; daraus kann sich ein zusätzlicher Steuervorteil über die Zulage hinaus ergeben. Die späteren Leistungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen werden grundsätzlich nachgelagert versteuert. Ein Vergleich sollte deshalb Eigenbeiträge, Zulagen, zusätzliche Steuerentlastung, Kosten und die spätere Besteuerung zusammen betrachten. Das kann ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein für Ihre Lage berechnen.
Was für die Entscheidung zählt
- Was ab jetzt zu erwarten ist, nicht die bisherige Rendite. Bereits gezahlte Abschlusskosten bekommen Sie bei einem Wechsel nicht zurück; sie sind kein Grund zu bleiben und keiner zu gehen.
- Garantien. Riester-Verträge garantieren zu Beginn der Auszahlung mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen. Diese Garantie gilt zum vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase und ist nicht mit dem heutigen Rückkaufs- oder Übertragungswert gleichzusetzen. Ältere Rentenversicherungen enthalten oft einen garantierten Rechnungszins oder Rentenfaktor, den es heute so nicht mehr gibt; ein Rechnungszins ist aber nicht automatisch eine Verzinsung des gesamten eingezahlten Beitrags, weil Kosten und gegebenenfalls Risikobeiträge zu berücksichtigen sind. Im Altersvorsorgedepot gibt es keine Beitragsgarantie; der Wert schwankt.
- Künftige Kosten im alten Vertrag, bei Beitragsfreiheit und im neuen Produkt, möglichst in Euro pro Jahr.
- Restlaufzeit bis zur Auszahlung. Je kürzer sie ist, desto weniger Zeit bleibt, Kursschwankungen auszusitzen und Wechselkosten auszugleichen.
- Auszahlung. Bisher: lebenslange Rente oder Auszahlplan mit Rente ab 85. Neu sind auch Auszahlpläne bis mindestens 85 vorgesehen, die keine lebenslange Rente sind. Bei einem zeitlich begrenzten Auszahlplan können die Zahlungen enden, obwohl Sie weiterleben. Vergleichen Sie deshalb nicht nur die anfängliche monatliche Auszahlung, sondern auch die Absicherung eines langen Lebens.
Checkliste: Diese Angaben vom Anbieter anfordern
- Wie hoch ist der Übertragungswert heute, nach allen Abzügen?
- Welche Leistung ist zum Beginn der Auszahlung garantiert, bei Fortführung und bei Beitragsfreiheit?
- Gibt es einen garantierten Rentenfaktor oder Rechnungszins, und in welcher Höhe?
- Welche Kosten fallen künftig pro Jahr an, bei Fortführung und bei Beitragsfreiheit?
- Was kostet die Übertragung beim bisherigen Anbieter, und was beim neuen?
- Wann beginnt laut Vertrag die Auszahlung, und lässt sie sich verschieben?
- Welche Zulagen sind bisher gutgeschrieben, und wurde jedes Jahr der Mindesteigenbeitrag erreicht? (Angaben in der jährlichen Bescheinigung des Anbieters)
Erst mit diesen Zahlen lassen sich die Möglichkeiten vergleichen. Einen eigenen Wechselrechner bieten wir deshalb bewusst nicht an: Ohne die Vertragsdaten würde er Garantien und Kosten übersehen.
Fristen und Kosten
- Kosten der Übertragung (offen): Fachquellen nennen für neue Verträge Obergrenzen: laut Verbraucherzentrale Niedersachsen höchstens 150 € Verwaltungspauschale beim neuen Anbieter, laut Bankenverband höchstens 150 € beim bisherigen Anbieter in den ersten fünf Vertragsjahren, danach grundsätzlich keine Wechselkosten. Ob diese Begrenzungen ohne Weiteres auch für den Wechsel aus einem bestehenden Riester-Vertrag gelten, haben wir nicht abschließend geklärt. Lassen Sie sich von beiden Anbietern schriftlich bestätigen, welche Kosten bei Ihrem Altvertrag und beim neuen Vertrag entstehen. Trennen Sie dabei Übertragungskosten, laufende Kosten des neuen Produkts und mögliche Nachteile durch verlorene alte Garantien.
- Keine Wechselpflicht: Es gibt keine allgemeine Pflicht, bis Ende 2027 zu wechseln. Für die Förderung eines bestimmten Beitragsjahres müssen aber die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die erforderlichen Beiträge rechtzeitig geleistet werden. Beachten Sie Bearbeitungs-, Zahlungs- und Übertragungsfristen der Anbieter.
- Auszahlung beginnt vor 2027: Dann kann es sich lohnen, mit dem Anbieter zu klären, ob sich der Beginn verschieben lässt, um ein Auszahlprodukt nach neuem Recht wählen zu können.
- Mittelbar zulageberechtigte Ehepartner: Lassen Sie die Förderfähigkeit beider Verträge gemeinsam prüfen. Für einen ab 2027 abgeschlossenen Vertrag des mittelbar berechtigten Partners kann der Zulagenanspruch ausgeschlossen sein, solange der unmittelbar berechtigte Partner im alten Fördersystem bleibt. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät diesen Ehepartnern, noch vor Ende 2026 einen Vertrag abzuschließen; eine pauschale Empfehlung folgt daraus nicht, prüfen Sie Ihren Fall vorher.
Passend dazu: Altersvorsorgedepot ab 2027: Für wen es sich lohnt mit Rechenbeispiel; Kosten über die Jahre im Rechner „Altersvorsorgedepot ab 2027“ in „Mein Geld“.