Veröffentlicht am · aktualisiert am · Steuerrecht Stand 2026
Freistellungsauftrag bis 31.12. nutzen: Gewinne steuerfrei mitnehmen
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) gilt nur für das laufende Jahr. Was bis 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt. Wer Kursgewinne im Depot hat, kann ihn mit einem Verkauf und anschließendem Rückkauf füllen und spart so später Steuer.
Kurz gesagt: Werden 1.000 € steuerpflichtiger Gewinn durch einen sonst ungenutzten Pauschbetrag gedeckt, kann das beim späteren Verkauf bis zu 263,75 € Steuer vermeiden, bei unveränderten Steuersätzen und ohne Kirchensteuer. Bei einem Aktien-ETF entspricht das 1.429 € Kursgewinn. Kosten: zweimal Ordergebühr und der Spread. Vorsicht bei freiwillig gesetzlich Versicherten: Ein steuerfreier Gewinn ist nicht automatisch beitragsfrei.
Wie es funktioniert
- Freien Betrag prüfen: Im Online-Banking steht, wie viel vom Freistellungsauftrag 2026 noch frei ist. Ausschüttungen, Zinsen und die Vorabpauschale 2025 (im Januar 2026 gebucht) haben schon einen Teil verbraucht.
- Verkaufsbetrag ausrechnen: Nur der steuerpflichtige Gewinn zählt, nicht der Verkaufsbetrag. Bei Fonds mindern die während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen den Gewinn, auch wenn darauf wegen des Freistellungsauftrags keine Steuer gezahlt wurde. Bei Aktien-ETFs sind danach 30 % steuerfrei (Teilfreistellung). Passende Verluste aus dem Verlusttopf werden zuerst verrechnet.
- Erst verkaufen, dann zurückkaufen: Den Verkauf vollständig ausführen lassen und erst danach die Kauforder erteilen. Keine gleichzeitig offenen Kauf- und Verkaufsorders für dasselbe Wertpapier platzieren, die sich gegenseitig treffen könnten: Solche Geschäfte mit sich selbst („Wash Trades“) gelten als Marktmanipulation, auch wenn das Motiv steuerlich ist. Zwischen Verkauf und Rückkauf kann sich der Kurs bewegen. Die Bank verrechnet den Gewinn mit dem Freistellungsauftrag, es wird keine Steuer abgezogen. Der Rückkauf erhöht den Einstandswert. Steuerlich erkennt der BFH einen echten Verkauf mit anschließendem Rückkauf zu einem anderen Kurs grundsätzlich an, auch wenn er der Steuer wegen erfolgt (Urteil vom 25.8.2009, IX R 60/07). Einen Missbrauch sah er dagegen in einem Fall, in dem ein Börsenmakler sicher sein konnte, dieselbe Stückzahl am selben Tag zum Verkaufspreis zurückzubekommen (Urteil vom 8.3.2017, IX R 5/16).
- Später sparen: Beim endgültigen Verkauf ist der steuerpflichtige Gewinn um genau diesen Betrag kleiner. Ob das Steuer spart, hängt davon ab, ob dieser Gewinn sonst wirklich besteuert worden wäre und nicht etwa durch einen späteren freien Pauschbetrag oder Verluste gedeckt.
Rechenbeispiel
Aktien-ETF, 2019 für 10.000 € gekauft, heute 25.000 € wert. 1.000 € Freistellungsauftrag sind noch frei. Vereinfacht: ohne Vorabpauschalen, ohne Verluste, ohne Transaktionskosten. Für Käufe vor 2018 ist die Rechnung anders, weil der Gewinn bis Ende 2017 nach altem Recht getrennt ermittelt wird; das übernimmt der Rechner.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Gewinnanteil je verkauftem Euro | 60 % |
| davon steuerpflichtig nach 30 % Teilfreistellung | 42 % |
| Verkauf nötig für 1.000 € steuerpflichtigen Gewinn | 2.381 € |
| Steuer heute | 0 € |
| Ersparnis beim späteren Verkauf | 263,75 € |
| über 20 Jahre, jedes Jahr wiederholt | rechnerisch 5.275 € vor Kosten |
Abgeltungsteuer 25 % plus Soli, ohne Kirchensteuer. Mit ganzen Anteilen weicht der erreichbare Betrag etwas ab. Die 20-Jahres-Zahl ist 20 × 263,75 €, keine vollständige Langfristrechnung: Kosten, Steueränderungen und spätere Steuersätze sind nicht berücksichtigt. Hält man mehrere Käufe desselben ETF, verkauft die Bank zuerst den ältesten (FIFO). Der hat meist den höchsten Gewinnanteil, man muss also weniger verkaufen. Ehepaare mit gemeinsamem Freistellungsauftrag: doppelte Beträge.
Wann es sich nicht lohnt
- Freiwillig gesetzlich krankenversichert: Vor einer Gewinnmitnahme die mögliche zusätzliche Belastung in der Kranken- und Pflegeversicherung prüfen. Ein steuerfreier Gewinn ist nicht automatisch beitragsfrei, die Kasse zieht den Sparer-Pauschbetrag nicht ab. Ob ein Mehrbeitrag entsteht, hängt von der beitragsrechtlichen Behandlung der Erträge und von den übrigen Einnahmen ab: Bleibt das Gesamteinkommen unter der Mindestbemessungsgrundlage (2026: 1.318,33 € im Monat, rund 15.820 € im Jahr), entsteht kein Mehrbeitrag; liegt es schon über der Beitragsbemessungsgrenze (69.750 € im Jahr), ebenfalls nicht; dazwischen wird der zusätzliche Betrag mit dem persönlichen Beitragssatz belastet. Eine konkrete Zahl lässt sich deshalb nicht pauschal angeben; fragen Sie Ihre Kasse. Pflichtversicherte und Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner betrifft das nicht.
- Kleine Beträge: Bei 50 € Ordergebühr und 0,1 % Spread pro Richtung frisst die Gebühr einen großen Teil der Ersparnis. Bei Neobrokern mit 1 € Gebühr lohnt es fast immer.
- Aktien vor 2009 gekauft: Deren Kursgewinne sind ohnehin steuerfrei. Wer sie verkauft, verliert diesen Altbestand.
- Fonds vor 2009 gekauft (Altanteile): Für diese bestandsgeschützten Anteile kann der persönliche Freibetrag von 100.000 € die Gewinne ab 2018 abdecken, sofern er noch nicht verbraucht ist; er wird über die Steuererklärung berücksichtigt. Vorsicht: Zurückgekaufte Anteile sind keine Altanteile mehr. Ein Verkauf nur zum Füllen des Sparer-Pauschbetrags sollte deshalb gesondert durchgerechnet werden.
- Verluste im Verlusttopf: Passende Verluste werden vor dem Freistellungsauftrag verrechnet. Entscheidend ist, welcher Topf es ist: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit ETF-Gewinnen. Der allgemeine Verlusttopf verrechnet dagegen auch ETF-Gewinne. Wie man Verluste gezielt vor Jahresende nutzt, zeigt der Artikel Verluste bis zum Jahresende nutzen.
Wer wenig anderes Einkommen hat
Bei geringem übrigen Einkommen kann die Günstigerprüfung zusätzliche Kapitalerträge entlasten, im Idealfall bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € (bei Zusammenveranlagung 24.696 €). Der Spielraum muss anhand des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet werden. Ohne Nichtveranlagungs-Bescheinigung zieht die Bank zunächst Abgeltungsteuer ab, die über die Steuererklärung zurückkommt; mit gültiger Bescheinigung unterbleibt der Abzug. Wie das für ein Kinderdepot funktioniert, zeigt der Artikel Kinderdepot: Auf wessen Namen?
Praktisch
- Freistellungsaufträge, noch nicht gebuchte Erträge und Verlusttöpfe bei allen Banken zusammen prüfen; der Pauschbetrag gilt nur einmal.
- Nicht bis zum 31. Dezember warten: Bei der Depotbank klären, bis wann eine Order ausgeführt und abgerechnet sein muss, damit sie noch zum alten Jahr zählt.
Für Ihr eigenes Depot rechnen
Der Rechner schlägt vor, welchen Kauf Sie in welcher Höhe verkaufen, mit Ihrem freien Freistellungsauftrag und auf Wunsch mit ungenutztem Grundfreibetrag:
„Freibeträge nutzen“ in „Verkaufen & Steuern“